Was ändert sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) im Jahr 2022?
Mit 1. Jänner 2022 tritt die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft. Für ca. 700.000 EigentümerInnen bringt sie in drei wichtigen Bereichen eine Reihe von Neuerungen:
Beschlussfassungen bei der Eigentümerversammlung
Beschlüsse bei der Eigentümerversammlung sollen künftig schneller gefasst werden (tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.)
Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts. Ab 01.01.2022 gilt: „Wer stumm bleibt, stimmt zu.“
Gesetzlich geregelte Mindestrücklage (ab 01.07.2022)
Grund für die Änderungen sind die klimapolitischen Ziele der Regierung betreffend Wohngebäuden in Österreich. Zum einen wächst der Anteil an Elektrofahrzeugen in Österreich, was mehr Ladestationen und E-Tankstellen in Gebäuden erfordert. Zum anderen sollen Wohngebäude künftig energieeffizienter werden, und der Umstieg auf umweltfreundliche Energieträger (Photovoltaik) erleichtert werden. Um diese Maßnahmen leichter umsetzen zu können, wurde das Wohnungseigentumsgesetz betreffend Abstimmungsregeln und Mindestrücklage novelliert. Nachstehend wird etwas detaillierter auf die jeweiligen Punkte eingegangen:
Mehrheitsfindung im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung
Regelung alt / bisher: Mehrheitsbeschluss nur mit einfacher Mehrheit der Miteigenumsanteile – Regelung neu / ab 01.07.2022: Beschluss nach zwei Dritteln der Stimmen (berechnet nach den Miteigentumsanteilen), jedoch gesamt mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile. Damit wird der Druck auf Eigentümer erhöht, vom Recht auf Beschlussfassung gebrauch zu machen, und Entscheidungen durch nicht-Anwesenheit nicht mehr zu verzögern.
Beispiel:
Es findet eine Abstimmung über den Einbau einer neuen Heizung statt (bauliche Maßnahme). – Regelung alt: Zustimmung von mehr als 50% der Miteigenumsanteile erforderlich – Regelung neu: Bei der Eigentümerversammlung sind zB 40% der Miteigenumsanteile
anwesend. 90% davon stimmen dafür (=36% der Miteigentumsanteile) -> der Beschluss ist angenommen.
Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Wenn die Miteigentümer einer Änderung / Erhaltungswunsch nicht binnen 2 Monaten widersprechen, gilt dies als Zustimmung. „Wer stumm bleibt, stimmt zu“ (Zustimmungsfiktion). Dies betrifft nachstehende Änderungen am WE-Objekt:
– barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft – Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs (auch wenn allgemeine Teile der Liegenschaft dafür in Anspruch genommen werden müssen. Sollten dadurch Mehr- und Folgekosten entstehen, sind diese vom Antragsteller zu übernehmen)
– Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE Objekt
– Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung (zB Markisen, Rollläden, Außenjalousien) eines WE-Objekts – Einbaus von einbruchsicheren Türen
Mindestrücklage
Die Bildung einer Mindestrücklage durch die Hausverwaltung ist nicht neu. Ab 01.07.2022 soll eine zwingende Rücklagendotierung in der Höhe von EUR 0,90 / m2 Nutzfläche und Monat vorgesehen werden. Dadurch können klimafreundliche Maßnahmen (zB Photovoltaikanlage) leichter durchsetzbar sein, da die Rücklage bereits entsprechend dotiert ist.
Ausnahmen:
– die Rücklage ist wegen besonderen Ausmaßes in dieser Höhe nicht notwendig – erst kurz zurückliegende Neuerrichtung oder durchgreifende Sanierung des Gebäudes – im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer / die Eigentümergemeinschaft die treffenden Erhaltungspflichten übernommen haben.
Für weitere Fragen und Infos können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren!
Stefan Brudermann
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